Aktuelles - Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen

  • 03/09/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Abtretung und Forderungsübergang

    Unser Zivilrecht ermöglicht es in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Forderungen abzutreten.


    Wenn jemand - etwa ein Autohaus eine Forderung auf einen Kaufpreis für ein bereits geliefertes Fahrzeug hat - nun diese Forderung vertraglich auf einen anderen, den „empfangenden, neuen“ Gläubiger überträgt, spricht man von Abtretung.

    Das tut man üblicherweise nicht ohne Grund, denn die Forderung hat ja Vermögenswert – im Beispielsfall der Kaufpreisforderung natürlich genau die Höhe des noch offenen Kaufpreises.

    Das Ganze ist eine Änderung des Schuldverhältnisses – denn der Schuldner, also , der der den Kaufpreis noch schuldet und zahlen muss, bekommt nun einen neuen Gläubiger.

    Das geschieht per Vertrag. Wenn Sie also eine Nachricht erhalten, dass jemand Sie auffordert, ab sofort statt an X nun an Y zu zahlen, überzeugen Sie sich bitte davon, dass tatsächlich eine wirksame Abtretung vorliegt. Ihr ursprünglicher Vertragspartner müsste daran mitgewirkt haben.

    Im Wirtschaftsleben kommen häufig Sicherungsabtretungen vor.
    Zur Sicherung von Bankkrediten erfolgt dann etwa eine Abtretung ( zum Beispiel über das Gehalt) nicht schon direkt, sondern wie der Name schon sagt, nur zur Sicherheit: also für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt.

    Einwendungen und Einreden bleiben auch nach der Abtretung erhalten.

    Der Arbeitgeber könnte also in dem Beispielsfall etwa einwenden, dass die abgetretene Gehaltsforderung gar nicht in der Höhe bestehe, da der Arbeitnehmer monatelang krank gewesen war.

    Beim gesetzlichen Forderungsübergang ist demgegenüber nicht im Vertrag, sondern im Gesetz verankert, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung auf jemand anderen automatisch übergeht, ohne dass der andere mitwirken musste.

    Das praktisch bedeutsamste Beispiel ist der Forderungsübergang im Unterhaltsrecht:

    ein Kind hat etwa einen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil, der erst einmal nicht zahlt.

    Egal, aus welchen Gründen – ob er nichts hat oder sich einfach nur drücken will – das Kind muss zwischenzeitlich versorgt werden, deshalb springt der Staat ein:

    das Jugendamt leistet Unterhaltsvorschuss oder das Jobcenter zahlt das ALG II --- immer dann geht der ursprüngliche Anspruch auf Unterhalt des Kindes per Gesetz auf die entsprechende Behörde über.

    Die dann den Unterhaltsschuldner irgendwann auch zur Zahlung heranziehen wird.

    Man sollte – besonders, wenn schon einige Zeit vergangen ist - , darauf achten, dass nicht zweimal gezahlt wird und sich ansehen, an wen welche Leistungen für welchen Zeitraum zu erbringen sind.

    Häufig sind es auch die Sozialbehörden, die im Fall eines in ein Pflegeheim aufgenommenen Menschen erst einmal in Vorlage treten, um dann in Ruhe zu klären, wie viele Geschwisterkinder sich den Fehlbedarf in welchem Verhältnis teilen und entsprechend zahlen müssen.

    Das kann sich oft sehr lange hinziehen. Man muss sich auf eine Nachzahlung einstellen von dem Moment an, wo man die entsprechende behördliche rechtswahrende Anzeige erhalten hat.

    Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

    Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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  • 12/08/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​IBAN falsch - Geld weg?

    Viele haben sich inzwischen an die IBAN gewöhnt – die International Bank Account Number, die bei jeder Überweisung, sei sie per Hand oder beim Online-Banking gefordert wird.


    Sie setzt sich zusammen aus der Länderkennung- z.B. DE für Deutschland und einer 2 stelligen Prüfnummer, der die achtstellige Bankleitzahl folgt und dann die zehnstellige Kontonummer, die nach vorne mit Nullen ausgefüllt wird, wenn die Kontonummer kürzer ist. In Deutschland besteht sie also aus 22 Ziffern, gern in handliche Viererpäckchen zerlegt.

    Seit gut anderthalb Jahren leben wir nun schon mit der IBAN, mit deren Einführung allerdings auch die Prüfpflicht der Banken endete.

    Früher wurden von den Bankinstituten die Namen des Kontoinhabers noch mit der dazu gehörenden Kontonummer abgeglichen.

    Inzwischen erkennt das System nur noch, wenn es die IBAN, die Sie eingegeben haben, gar nicht gibt.

    Haben Sie – was beim Onlinebanking öfter vorkommt- versehentlich und ungewollt eine existierende IBAN eingegeben, sieht es schlecht aus.

    Man glaubt, vor solchen Fehlern sicher zu sein? Dann sollten Sie keinesfalls etwa per Copy & Paste Funktion die an sich richtige IBAN übertragen – es kann nämlich passieren, dass die Viererblöcke nicht richtig erkannt werden oder nicht in die vorgesehenen Lücken passen.

    Die Banken sind bei solchen Fehlüberweisungen nicht verpflichtet, sie zu unterstützen. Handeln Sie trotzdem sofort und rufen Ihre Bank an. Üblicherweise sollte es am selben Tag noch gelingen, die Buchung zurückzunehmen.

    Am nächsten Tag ist das Geld schon im Zugriffsbereich der empfangenden Bank.
    Dann kann Ihre Bank zwar immer noch den Stopp in Kooperation mit der Empfängerbank veranlassen, aber nur solange das Geld noch nicht auf dem Kundenkonto ist. Dann ist allein der Kontoinhaber verfügungsberechtigt.
    Dieser ist natürlich -juristisch gesprochen- ungerechtfertigt bereichert, weil es ja keinen Grund gibt, weshalb er plötzlich zu Geld gekommen sein sollte. Seine eigene Bank wird ihn dann auch auffordern, das Geld an Sie zurück zu überweisen.
    Bei Weigerung der Rückzahlung muss die Bank Ihnen die Kontaktdaten preisgeben.
    Doch ist auch damit nicht garantiert, dass Sie Ihr gutes Geld wieder erhalten. In bestimmten Konstellationen kann sich der Empfänger auf die sog. Entreicherung berufen – indem er nämlich die plötzliche Finanzspritze für einen spontanen Urlaub ausgegeben oder seinen Freunde zu einem großen Fest eingeladen hat.

    Und manch einer ist ohnehin finanziell so eng dran, dass bei ihm buchstäblich nichts zu holen ist.
    Was die Bank nicht abhalten wird, Ihnen die Rückbuchungsgebühr von bis zu 20,-- Euro in Rechnung zu stellen.

    Sind die Überweisungen mittels Beleg erfolgt, so ist die Erfolgsaussicht auf eine Rückbuchung größer. Manchmal wird schon bei der Eingabe ins System von den Mitarbeitern der Fehler gemerkt und das Zeitfenster ist größer.

    Lastschriften – d.h. Abbuchungen, die mit Ihrer Erlaubnis geschehen - sind ebenfalls leichter zu korrigieren. Sie können, zum Beispiel bei einem falschen Betrag oder doppelter Abbuchung, den Vorgang binnen 8 Wochen nach Kontobelastung stornieren.

    Hat man Ihnen Geld ohne vorheriges Einverständnis abgezogen, haben Sie 13 Monate Zeit. Wenn man es denn bemerkt hat …


    Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

    Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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  • 16/06/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Alte und neue Gaunertricks

    Die Klassiker kennt inzwischen fast jeder

    Ob der Enkeltrick („Hallo hier ist Dein Enkel, ich brauche ganz dringend Geld -mein Kumpel, der Jonas, holt es gleich“) , oder der Arbeitstrick (Angebot von angeblich reisenden Handwerkern, sofort Dach sanieren oder Hecke schneiden, jetzt gleich, aber gegen Vorkasse, die dann nach den ersten Minuten mit den Arbeitern weg ist) – diese Maschen sind genauso alt und beliebt wie das übliche Anrempeln, Drängeln und Betteln ( gern auf Bahnhöfen oder anderen belebten Ort), um vom Klauen abzulenken.

    Neuer ist die Entwicklung, dass inzwischen Kinder eingesetzt werden, die einen umringen und betteln oder einen Vorwand haben und während man sich noch vorne anhört, worum es geht, wird hinterrücks schon die Geldbörse entwendet. Bis 14 Jahren sind sie nicht strafmündig.

    Bekannt ist auch die Masche, eine Erbschaft oder einen Gewinn in Aussicht zu stellen, von denen einen nur noch eine geringe Bearbeitungspauschale von 50,-- € oder 200,-- € trennt.

    Die telefonischen Fragen sind meist so gestellt, dass man eigentlich immer zustimmen möchte:

    „Sie wollen doch sicher nicht einfach so 50.000,--€ verschenken? “

    Gerne wird auch versucht, Schuldgefühle hervorzurufen: „Jetzt haben wir uns so viel Mühe gemacht, Sie aus dem Ausland zu ermitteln und nun wollen Sie uns nicht einmal unsere wirklich geringe Bearbeitungsgebühr zukommen lassen?“

    Wer auf Nummer sicher gehen will, begibt sich gar nicht erst in solche Gespräche oder beendet sie sofort, indem man sagt: „Lassen Sie mir das schriftlich zukommen“ – ohne natürlich Ihre Adresse anzugeben. Wer wirklich etwas Wichtiges für Sie hat, kennt auch Ihre Anschrift.

    Die Dunkelziffer dieser Betrügereien ist auch deshalb so groß, weil mancher sich aus Scham, dass er sich hat überrumpeln lassen, nicht zur Polizei geht und Anzeige erstattet.
    Das ist aber nötig ist - um diese Gauner auszuschalten oder wenigstens andere vor deren Tricks zu warnen.

    In letzter Zeit hat es der technische Fortschritt möglich gemacht, beim Telefonanruf eine Absenderkennung im Display erscheinen zu lassen, die nicht mit dem wahren Anschlussinhaber übereinstimmt.

    Wer würde nicht glauben, dass ihn die Polizei Münster anruft, wenn er liest, dass der Anrufer die Nummer 0251/110 hat?

    Man ist anders eingestimmt, erwartet einen echten Polizeibeamten. Dann wundert man sich vielleicht auch nicht, wenn es heißt:

    „Hier ist die Kripo Münster, Einbruchsdezernat - Sie werden derzeit von einer Einbrecherbande ausspioniert. Sie sind aber in Sicherheit, unsere Mitarbeiter beobachten das Geschehen genau. Sagen Sie uns bitte, wo Sie Ihre Wertsachen haben und wieviel Bargeld sich im Haus befindet.“

    In der Gewissheit, dass ja die Polizei anruft, verrät man das und ist nicht erstaunt, wenn es heißt:

    “ Die Sachen und das Geld müssen sofort aus dem Haus. Sie selbst können drin bleiben, wir observieren die ganze Zeit, Sie sind sicher. Die haben es nur auf Ihre Wertsachen abgesehen. Unser Mitarbeiter XY, der sich Ihnen ausweisen wird, holt die Sachen gleich ab, natürlich gegen Quittung.“

    Bei einer solchen Geschichte, die sich gerade mehrfach im Münsterland zugetragen hat, bitte stutzig werden!

    Ebenso hochaktuell ist es, Fotos von schicken Immobilien in die gängigen Internet - Portale ein zu stellen und zu günstigen Preisen die Anmietung einer Ferienwohnung oder einen dauerhaften Mietvertrag an zu bieten.

    Der Preis ist dann im ersten Fall – wie üblich – sofort fällig und zu überweisen und man findet sich in Spanien unter der angegebenen Adresse vor einer Müllkippe statt einer Luxusimmobilie wieder oder man soll angesichts der Vielzahl der Bewerber schon die Kaution überweisen, damit der Vermieter merkt, „dass Sie die Wohnung wirklich wollen.“

    Manche gehen sogar so weit, richtige Besichtigungen in Rohbauten durchzuführen, die ihnen nicht gehören, und fordern ihre Opfer auf, sich aus einem Katalog schon die Farben und Materialien für die fertige Wohnung aus zu suchen.

    Lieber einmal zu oft nachforschen und sich Nachweise zeigen lassen, als Geld an Unbekannte zu überweisen.

    Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

    Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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  • 09/05/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Der Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes

    Ein Verfahrensbeistand, der seit 8 Jahren in familiengerichtlichen Verfahren den früheren sog. Verfahrenspfleger ersetzt, hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen gerichtlichen Verfahren die Interessen der betroffenen minderjährigen Kinder wahrzunehmen.


    Weil er selbst Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann und an allen Anhörungen teilnimmt, wird er informell auch als „Anwalt des Kindes“ oder „Kinder- und Jugendanwalt“ bezeichnet

    Immer dann – also in hochstreitigen Sachen, zum Beispiel bei Uneinigkeit der Eltern über den weiteren Aufenthaltsort des Kindes nach einer Trennung, wird das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen.

    Das ist auch der Fall, wenn die teilweise oder sogar vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, weil das Kindeswohl durch Gewalt oder Vernachlässigung gefährdet ist.

    Ebenso, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in dessen Obhut es sich derzeit befindet oder das Kind an eine andere Person herausgegeben werden soll, wird ein Verfahrensbeistand beauftragt.

    Das Gleiche gilt, wenn es Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrecht im Raum steht. Das Umgangsrecht bietet dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit, es regelmäßig zu sehen und Kontakt zu ihm zu halten.

    Ist gar eine Unterbringung eines Minderjährigen gegen dessen Willen, zum Beispiel in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung geplant, wird ebenfalls ein Verfahrensbeistand eingeschaltet.

    Der Verfahrensbeistand befasst sich natürlich ausführlich mit dem Kind und erarbeitet dabei, was es selbst möchte oder was er anhand bestimmter Kriterien dazu feststellt. Neben diesem subjektiven Wunsch soll der Verfahrensbeistand aber auch Aussagen dazu treffen, was objektiv im Interesse des Kindes liegt. Der Verfahrensbeistand dient als Schnittstelle zwischen Betroffenen, Jugendamt und Familiengericht und hält zu diesen Kontakt.

    Je nach Art des Verfahrens wird das Gericht die einzelnen Aufgaben konkret festlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, er nimmt nur seine Interessen wahr und handelt selbständig und eigenverantwortlich – zum Teil sogar gegen die Interessen der etwa sorgeberechtigten Eltern.

    Kommt es zum mündlichen Termin in der Familiensache bei Gericht, ist der Verfahrensbeistand dabei und darf als Einziger auch der Anhörung des Kindes beiwohnen. Eltern, Angehörige und Rechtsanwälte der Eltern bleiben bei der Kindesanhörung ansonsten außen vor.

    Normalerweise fertigt der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht und gibt ihn allen Beteiligten, er erläutert ihn auch im Termin. In Eilsachen genügt auch eine mündliche Stellungnahme. Seine Qualifikation ist nicht festgeschrieben, die Familiengerichte beauftragen aber in der Regel Personen mit den notwenigen juristischen, psychologischen und familiensystemischen Kenntnissen, die viele nach einen Grundstudium durch eine besondere Zusatzausbildung ergänzen.

    Seine Kosten trägt zunächst die Staatskasse, die sie aber im Rahmen der Kostenfestsetzung in dem entsprechenden gerichtlichen Verfahren den Beteiligten auferlegt.

    Haben diese selbst nicht genügende Mittel und deshalb Verfahrenskostenhilfe erhalten, bleibt es bei der Kostentragung durch die Staatskasse.

    Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

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  • 04/04/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Wer zahlt den Rettungseinsatz?

    Ein Notruf mit der Angabe „Da ertrinkt gerade jemand“ unter Nennung eines konkreten Ortes an einem Fluss führte im vergangene Sommer in Bayern zu einem aufwendigen Rettungseinsatz, da neben Wasserwacht, Notarzt und Rettungswagen sogar ein Rettungshubschrauber ausrückte. Als sich dann herausstellte , dass der „jemand“ eine Feldmaus war, ging der Ärger richtig los.


    Bei mutwilligem Handeln muss der Anrufer die Kosten tragen - unnötig zu erwähnen, dass bei einem solchen Aufgebot schnell Tausende von Euro zusammen kommen. Der Zusatz, dass es sich um eine Maus handelt, hätte sicher nicht zu einem solchen Aufwand geführt. Manchmal ist man zu einer Erläuterung verpflichtet, wenn andernfalls falsche Vorstellungen geweckt werden. Bei „jemand“ denkt die Einsatzzentrale natürlich an eine Person in Not. Sie geht dann lieber auf Nummer sicher.

    Beim Rettungshubschrauber, dessen Einsatz pauschal incl. Besatzung mit rund 60 Euro pro Flugminute abgerechnet wird, kostet der durchschnittliche Einsatz um die 1.500,--€.

    Handelt es sich tatsächlich um eine echte Rettung oder musste der Anrufer von einer Notsituation ausgehen, kommt die Allgemeinheit dafür auf. Die Rettungsleitstelle entscheidet bei medizinischen Notfällen – und dann zahlt die Krankenkasse. Auch wenn der Helikopter dann doch nicht gebraucht wird, müssen Sie keine Kosten fürchten.

    Anders sieht es aus bei einer fahrlässig selbst verschuldeten Rettung. Wenn man sich etwa bei einer Bergwanderung im Dunkeln verirrt oder seine Kräfte überschätzt hat, wird der Sondereinsatz nur erstattet, wenn man eine Zusatzversicherung hat. Oder aber wenn eine aus der Fehleinschätzung resultierende Verletzung vorliegt – dann übernimmt wieder die Krankenkasse Transport und Notfallbehandlung.

    Im Ausland kann es noch einmal ganz anders aussehen. Am besten prüft man vor einem Urlaub, ob man – z.B. auch über einen entsprechenden Verein - rundum versichert ist.

    Wenn bei einem Verdacht nach entsprechenden Äußerungen, ein Mitmensch könne sich etwas angetan haben, die Suchstaffel ausrückt und den vermeintlichen Selbstmordkandidaten wohlbehalten findet, muss derjenige, der den Alarm ausgelöst hat, keinen Polizeikostenbescheid fürchten.

    Jedenfalls dann nicht, wenn er aufgrund der Umstände ernsthaft von einer Gefahr ausgehen musste.

    Oft bedient sich die Polizei der Rettungshundestaffel, die zwar dann im Polizeieinsatz geführt werden, aber meistens ehrenamtlich ausgebildet und gehalten werden. Spenden für Rettungshundestaffeln sollten daher jedem leicht fallen.

    „Spaßvögel“ müssen sich übrigens nach § 145 StGB neben der zivilrechtlichen Zeche auch strafrechtlich verantworten: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sieht der Strafrahmen für Missbrauch vor. Darunter fällt etwa ein „Hilfeschrei“ unter der Nummer 112, die Betätigung einer Notbremse ohne Anlass oder das Auslösen einer polizeigeschalteten Alarmanlage.

    Andererseits kann sich der/die Bürger/in darauf verlassen, dass man Verdachtsmomente immer melden darf.

    Wer also hört, dass die Einbruchsalarmanlage des Nachbarn läutet, darf sich an den Notruf wenden – auch wenn sich hinterher nur ein technischer Defekt herausstellt. Wer die Ursache nicht kennt und nicht unschwer erkennen konnte, kann nicht herangezogen werden.

    Tierrettung ist Aufgabe der Feuerwehr. Da sind die Kostenregelungen Ländersache. Der im Hasenbau fest sitzende Hund oder die sprichwörtliche Katze auf dem Baum werden bei uns in NRW in der Regel kostenlos gerettet.

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  • 17/03/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Der Parkplatzklau

    Nicht selten wird man Zeuge erbitterter Streitigkeiten um einen freien Parkplatz.

    Oft gewinnt dabei der Dreistere – unter Umständen jedoch mit teuren Folgen.

    Denn wer etwa blitzschnell vorwärts in eine freie Lücke hineinfährt, während sich ein vor ihm angekommener Verkehrsteilnehmer noch mit dem rückwärtigen Einbiegen abmüht, riskiert bei einem Zusammenstoß eine Teilschuld.

    Das wurde jüngst beim Landgericht Saarbrücken festgestellt. Der „Parkplatzklauer“ musste sich also an den Schäden des am rückwärts einparkenden Fahrzeugs beteiligen, als dieses auffuhr.

    Grundsätzlich kann man sich merken: wer zuerst kommt, mahlt zuerst – wer die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht hat, hat Vorrang. Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass ein Fahrer zuerst vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken.

    Die Spitzfindigkeit, sich dadurch als „Ersten“ zu bezeichnen, dass man ja schliesslich als erster in der Lücke steht, funktioniert also nicht.

    Wenn sich etwa zwei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befinden, hat der von der Gegenfahrbahn ihn nicht erreicht, sondern derjenige Fahrer, der in Fahrtrichtung zum Parkplatz ankommt – was eigentlich auf der Hand liegt, aber auch schon Anlass zu Streitigkeiten gab.

    Gern wird auch schon mal ein Beifahrer ausgesetzt, um einen in Aussicht genommenen Parkplatz zu „reservieren“. Der Blockierer erzürnt zurecht den ankommenden nächsten Fahrer, der einparken möchte. Das Blockieren durch eine Person ist natürlich rechtswidrig. Die Polizei kommt deswegen in der Regel aber nicht, zumal sich der Fußgänger dann auch entfernt haben dürfte.

    Auf ihn zuzufahren und so zum Weichen zu zwingen, ist jedoch auch keine gute Idee. Notwehr ist das nicht. Man handelt sich unter Umständen eine Anzeige wegen Nötigung ein.

    Ärgerlich es für Inhaber privater Parkplätze auch, wenn sich trotz Hinweise ein anderer hinstellt.

    Hier hilft die Polizei ebenso wenig. Man kann zwar ein Abschleppunternehmen beauftragen, tritt aber wegen der Kosten in Vorlage und muss sie mühsam wieder einfordern oder gar einklagen.

    Sinnvoll ist es, Fotos zu fertigen, auf denen das Verbotsschild, die Parkplatzsituation und das Autokennzeichen sichtbar ist (Zeuge wäre ideal). Dann lässt man den Störer anwaltlich abmahnen und fordert für den Wiederholungsfall die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe. Ein Gericht hatte entschieden, dass der „Parkplatzdieb“ für diese Unterlassungsaufforderung die Anwaltskosten übernehmen muss.

    Übrigens kann man sich – etwa bei Restaurants/Läden/Dienstleistern mit dem Schild „Parkplatz nur für Kunden“ auch nicht damit herausreden, dass sie ja zu der fraglichen Zeit gar nicht geöffnet hätten.
    Denn ein Gericht befand: wenn nicht geöffnet sei, könne man sich auch nicht als Kunden bezeichnen und dort parken!

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  • 09/02/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    ​Hochzeit – ganz unromantisch

    Die Ehen, die laut Volksmund im Himmel geschlossen, aber auf Erden vollzogen werden, sind zivilrechtlich gesehen eine Art von Vertrag.


    Vereinbart man nichts, gelten die gesetzlichen Regelungen.

    Wenn man also keinen eigenen Ehevertrag in notarieller Form schließt und dort etwa die Gütertrennung vereinbart, leben die Eheleute automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

    Das ist im Grunde genommen auch eine recht faire Sache, wenn man folgendes beachtet:

    Entgegen landläufiger Meinung werden am Ende nicht die Guthaben ( oder Schulden) beider Eheleute addiert und halbiert, sondern es muss berücksichtigt werden, dass die Zugewinngemeinschaft im Grunde eine Art von Gütertrennung ist. Es gibt nach wie vor 2 getrennte Vermögensmassen, d. h Vermögen je auf Seite der Frau und des Mannes bzw. der Lebenspartner. (Gemeinsame Bankkonten und Anlagen oder gemeinsame Immobilien werden hälftig zugeordnet). Das ist auch der Grund, warum eine Gütertrennung „damit Du nicht für meine Schulden im Geschäft mithaftest“ überflüssig ist, denn grundsätzlich haftet keiner für die Schulden des anderen Ehegatten. Eine Ausnahme stellen die Geschäfte dar, die zur Haushaltsführung gehören.

    Umgekehrt kann man grundsätzlich mit seinem Vermögen natürlich auch tun und lassen, was man möchte. Natürlich gibt es auch dabei Ausnahmen, etwa das Verschleudern, um dem anderen dessen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu vereiteln.

    Wie es der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ schon verrät, wird nur angeschaut und durch Ausgleich korrigiert, was während der Ehe zum jeweils eigenen Vermögen hinzugewonnen werden konnte.

    Bei einem Ehe-Aus durch Scheidung wird dann bilanziert: Wer hatte was am Anfang der Ehe und was am Ende? Hat jemand mehr – unter seinem Namen – als der Partner erwirtschaften können? Wer während der Ehe mehr finanziellen Vorteil erlangt hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn auszahlen. Zugewinn ist der Betrag, der sich ergibt, wenn das sog. Endvermögen (ist naturgemäß das am Ende der Ehe) höher ist als das Anfangsvermögen, d.h. das, was man bei Eheschließung sein eigen nannte.

    Wer reich startet, während der Ehe noch reicher wird, muss – vorausgesetzt im Vermögen seines Partner hat sich gar nichts getan - mit dem anderen dieses „Mehr“, diesen Unterschied zwischen „reich“ und „reicher“ teilen. Ausgenommen davon sind Zuwächse aus Schenkung oder Erbschaften an nur einen Partner.

    Was folgt als praktische Konsequenz? Wer davon abweichen möchte, sollte das möglichst vor Eingehung der Ehe tun. Hilfreich ist es vor allem, seine positiven Vermögenswerte bei Eheschließung festzuhalten und die Belege darüber gut zu verwahren. Diese erhöhen das Anfangsvermögen, minimieren damit den Zugewinn und können den Anspruch auf Ausgleich erhöhen.

    Nach Jahrzehnten gibt es oft keine Kontoauszüge mehr und man kann dann nicht mehr belegen, dass man doch bereits ein ordentliches Startkapital hatte.

    Ebenfalls festhalten und sogar unterzeichnen sollte man eine eventuelle Absprache zur Rollenverteilung in der Ehe. Verzichtet einer auf seine berufliche Karriere um der Kinder willen, ist man sich oft einig, dass derjenige mindestens x Jahre lang zu Hause die Kinder betreuen soll.

    Genauso oft wundert man sich später im Scheidungsverfahren, wenn es um die Frage des Ehegattenunterhalts geht, wie schnell das vergessen und nicht mehr nachweisbar ist.

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  • 29/01/2017 - Rechtsanwältin Antje Streckhardt
    Gesetzesänderungen 2017

    Erfreulich für einige Arbeitnehmer: der Mindestlohn ist von 8,50 € auf 8,84 € angehoben worden.

    Leiharbeiter dürfen nun höchstens 18 Monate bei einem Kunden eingesetzt werden.
    Spätestens nach 8 Monaten müssen sie genauso viel verdienen wie die dortigen Stamm-Mitarbeiter.

    Die Arbeitsstättenverordnung wird zum 1.7. verschärft- hier gibt es Neuerungen zu Telearbeitsplätzen, Pausenräumen etc.

    Weiterbildung in Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kann durch die Arbeitsagenturen leichter gefördert werden. Inzwischen muss sich der Arbeitgeber eines Minibetriebes nicht mehr – wie bisher erforderlich – an den Kosten der beruflichen Weiterbildung beteiligen.

    Die sog. Flexirente ermöglicht ein Weiterarbeiten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus: wer weiter Beiträge einzahlt, erhöht damit seinen Rentenanspruch. Damit sind Steigerungen bis zu 9% pro Jahr möglich. Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen dabei für die Dauer von zunächst 5 Jahren.

    Die Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderungen ist seit 3.12.2016 aktiv.

    Bei längerer Krankheit droht nicht mehr die automatische Zwangsverrentung.

    In der Pflegeversicherung gibt es nun 5 statt bisher 3 Pflegegrade.
    Der Bedarf an Unterstützung wird jetzt am Grad der Selbständigkeit fest gemacht und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt.

    Wer einen Antrag beim Medizinischen Dienst noch im alten Jahr gestellt hatte und abgelehnt wurde, sollte dies ggf. jetzt noch einmal tun, um in den Genuss der neuen Pflegegrade zu kommen – das gilt vor allem bei geistigen Beeinträchtigungen wie Demenz etc.

    Das Teleshopping für Medikamente ist für verschreibungspflichtige Mittel verboten worden. Gleiches gilt für ärztliche Leistungen.

    Der Unterhaltsvorschuss, mit dem das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes einspringt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, wurde für Kinder bis 5 Jahre auf 150 ,-- € erhöht, für 6-11 jährige gibt es 201,-- € monatlich.
    Eine Ausweitung der Dauer bis zur Volljährigkeit der Kinder ist in Planung.

    Das Kindergeld wurde für das 1. und 2. Kind auf 192,--€ angehoben. Für das 3. Kind beträgt es 198,--€ und für das 4. und jedes weitere Kind 223,--€.

    Ladenkassen müssen inzwischen elektronisch sein und Einzeldaten speichern sowie Daten exportieren können.

    Zum Schluss die erfreuliche Nachricht, dass Dienstag, der 31.10. 2017 anlässlich des 500jährigen Reformationsjubiläums einmalig und bundesweit Feiertag ist.

    Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

    Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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