​Abtretung und Forderungsübergang

Unser Zivilrecht ermöglicht es in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Forderungen abzutreten.


Wenn jemand - etwa ein Autohaus eine Forderung auf einen Kaufpreis für ein bereits geliefertes Fahrzeug hat - nun diese Forderung vertraglich auf einen anderen, den „empfangenden, neuen“ Gläubiger überträgt, spricht man von Abtretung.

Das tut man üblicherweise nicht ohne Grund, denn die Forderung hat ja Vermögenswert – im Beispielsfall der Kaufpreisforderung natürlich genau die Höhe des noch offenen Kaufpreises.

Das Ganze ist eine Änderung des Schuldverhältnisses – denn der Schuldner, also , der der den Kaufpreis noch schuldet und zahlen muss, bekommt nun einen neuen Gläubiger.

Das geschieht per Vertrag. Wenn Sie also eine Nachricht erhalten, dass jemand Sie auffordert, ab sofort statt an X nun an Y zu zahlen, überzeugen Sie sich bitte davon, dass tatsächlich eine wirksame Abtretung vorliegt. Ihr ursprünglicher Vertragspartner müsste daran mitgewirkt haben.

Im Wirtschaftsleben kommen häufig Sicherungsabtretungen vor.
Zur Sicherung von Bankkrediten erfolgt dann etwa eine Abtretung ( zum Beispiel über das Gehalt) nicht schon direkt, sondern wie der Name schon sagt, nur zur Sicherheit: also für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt.

Einwendungen und Einreden bleiben auch nach der Abtretung erhalten.

Der Arbeitgeber könnte also in dem Beispielsfall etwa einwenden, dass die abgetretene Gehaltsforderung gar nicht in der Höhe bestehe, da der Arbeitnehmer monatelang krank gewesen war.

Beim gesetzlichen Forderungsübergang ist demgegenüber nicht im Vertrag, sondern im Gesetz verankert, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung auf jemand anderen automatisch übergeht, ohne dass der andere mitwirken musste.

Das praktisch bedeutsamste Beispiel ist der Forderungsübergang im Unterhaltsrecht:

ein Kind hat etwa einen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil, der erst einmal nicht zahlt.

Egal, aus welchen Gründen – ob er nichts hat oder sich einfach nur drücken will – das Kind muss zwischenzeitlich versorgt werden, deshalb springt der Staat ein:

das Jugendamt leistet Unterhaltsvorschuss oder das Jobcenter zahlt das ALG II --- immer dann geht der ursprüngliche Anspruch auf Unterhalt des Kindes per Gesetz auf die entsprechende Behörde über.

Die dann den Unterhaltsschuldner irgendwann auch zur Zahlung heranziehen wird.

Man sollte – besonders, wenn schon einige Zeit vergangen ist - , darauf achten, dass nicht zweimal gezahlt wird und sich ansehen, an wen welche Leistungen für welchen Zeitraum zu erbringen sind.

Häufig sind es auch die Sozialbehörden, die im Fall eines in ein Pflegeheim aufgenommenen Menschen erst einmal in Vorlage treten, um dann in Ruhe zu klären, wie viele Geschwisterkinder sich den Fehlbedarf in welchem Verhältnis teilen und entsprechend zahlen müssen.

Das kann sich oft sehr lange hinziehen. Man muss sich auf eine Nachzahlung einstellen von dem Moment an, wo man die entsprechende behördliche rechtswahrende Anzeige erhalten hat.

Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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