​Wer zahlt den Rettungseinsatz?

Ein Notruf mit der Angabe „Da ertrinkt gerade jemand“ unter Nennung eines konkreten Ortes an einem Fluss führte im vergangene Sommer in Bayern zu einem aufwendigen Rettungseinsatz, da neben Wasserwacht, Notarzt und Rettungswagen sogar ein Rettungshubschrauber ausrückte. Als sich dann herausstellte , dass der „jemand“ eine Feldmaus war, ging der Ärger richtig los.


Bei mutwilligem Handeln muss der Anrufer die Kosten tragen - unnötig zu erwähnen, dass bei einem solchen Aufgebot schnell Tausende von Euro zusammen kommen. Der Zusatz, dass es sich um eine Maus handelt, hätte sicher nicht zu einem solchen Aufwand geführt. Manchmal ist man zu einer Erläuterung verpflichtet, wenn andernfalls falsche Vorstellungen geweckt werden. Bei „jemand“ denkt die Einsatzzentrale natürlich an eine Person in Not. Sie geht dann lieber auf Nummer sicher.

Beim Rettungshubschrauber, dessen Einsatz pauschal incl. Besatzung mit rund 60 Euro pro Flugminute abgerechnet wird, kostet der durchschnittliche Einsatz um die 1.500,--€.

Handelt es sich tatsächlich um eine echte Rettung oder musste der Anrufer von einer Notsituation ausgehen, kommt die Allgemeinheit dafür auf. Die Rettungsleitstelle entscheidet bei medizinischen Notfällen – und dann zahlt die Krankenkasse. Auch wenn der Helikopter dann doch nicht gebraucht wird, müssen Sie keine Kosten fürchten.

Anders sieht es aus bei einer fahrlässig selbst verschuldeten Rettung. Wenn man sich etwa bei einer Bergwanderung im Dunkeln verirrt oder seine Kräfte überschätzt hat, wird der Sondereinsatz nur erstattet, wenn man eine Zusatzversicherung hat. Oder aber wenn eine aus der Fehleinschätzung resultierende Verletzung vorliegt – dann übernimmt wieder die Krankenkasse Transport und Notfallbehandlung.

Im Ausland kann es noch einmal ganz anders aussehen. Am besten prüft man vor einem Urlaub, ob man – z.B. auch über einen entsprechenden Verein - rundum versichert ist.

Wenn bei einem Verdacht nach entsprechenden Äußerungen, ein Mitmensch könne sich etwas angetan haben, die Suchstaffel ausrückt und den vermeintlichen Selbstmordkandidaten wohlbehalten findet, muss derjenige, der den Alarm ausgelöst hat, keinen Polizeikostenbescheid fürchten.

Jedenfalls dann nicht, wenn er aufgrund der Umstände ernsthaft von einer Gefahr ausgehen musste.

Oft bedient sich die Polizei der Rettungshundestaffel, die zwar dann im Polizeieinsatz geführt werden, aber meistens ehrenamtlich ausgebildet und gehalten werden. Spenden für Rettungshundestaffeln sollten daher jedem leicht fallen.

„Spaßvögel“ müssen sich übrigens nach § 145 StGB neben der zivilrechtlichen Zeche auch strafrechtlich verantworten: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sieht der Strafrahmen für Missbrauch vor. Darunter fällt etwa ein „Hilfeschrei“ unter der Nummer 112, die Betätigung einer Notbremse ohne Anlass oder das Auslösen einer polizeigeschalteten Alarmanlage.

Andererseits kann sich der/die Bürger/in darauf verlassen, dass man Verdachtsmomente immer melden darf.

Wer also hört, dass die Einbruchsalarmanlage des Nachbarn läutet, darf sich an den Notruf wenden – auch wenn sich hinterher nur ein technischer Defekt herausstellt. Wer die Ursache nicht kennt und nicht unschwer erkennen konnte, kann nicht herangezogen werden.

Tierrettung ist Aufgabe der Feuerwehr. Da sind die Kostenregelungen Ländersache. Der im Hasenbau fest sitzende Hund oder die sprichwörtliche Katze auf dem Baum werden bei uns in NRW in der Regel kostenlos gerettet.

Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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