17/03/2017 von Rechtsanwältin Antje Streckhardt
Der Parkplatzklau
Nicht selten wird man Zeuge erbitterter Streitigkeiten um einen freien Parkplatz.
Oft gewinnt dabei der Dreistere – unter Umständen jedoch mit teuren Folgen.
Denn wer etwa blitzschnell vorwärts in eine freie Lücke hineinfährt, während sich ein vor ihm angekommener Verkehrsteilnehmer noch mit dem rückwärtigen Einbiegen abmüht, riskiert bei einem Zusammenstoß eine Teilschuld.
Das wurde jüngst beim Landgericht Saarbrücken festgestellt. Der „Parkplatzklauer“ musste sich also an den Schäden des am rückwärts einparkenden Fahrzeugs beteiligen, als dieses auffuhr.
Grundsätzlich kann man sich merken: wer zuerst kommt, mahlt zuerst – wer die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht hat, hat Vorrang. Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass ein Fahrer zuerst vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken.
Die Spitzfindigkeit, sich dadurch als „Ersten“ zu bezeichnen, dass man ja schliesslich als erster in der Lücke steht, funktioniert also nicht.
Wenn sich etwa zwei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befinden, hat der von der Gegenfahrbahn ihn nicht erreicht, sondern derjenige Fahrer, der in Fahrtrichtung zum Parkplatz ankommt – was eigentlich auf der Hand liegt, aber auch schon Anlass zu Streitigkeiten gab.
Gern wird auch schon mal ein Beifahrer ausgesetzt, um einen in Aussicht genommenen Parkplatz zu „reservieren“. Der Blockierer erzürnt zurecht den ankommenden nächsten Fahrer, der einparken möchte. Das Blockieren durch eine Person ist natürlich rechtswidrig. Die Polizei kommt deswegen in der Regel aber nicht, zumal sich der Fußgänger dann auch entfernt haben dürfte.
Auf ihn zuzufahren und so zum Weichen zu zwingen, ist jedoch auch keine gute Idee. Notwehr ist das nicht. Man handelt sich unter Umständen eine Anzeige wegen Nötigung ein.
Ärgerlich es für Inhaber privater Parkplätze auch, wenn sich trotz Hinweise ein anderer hinstellt.
Hier hilft die Polizei ebenso wenig. Man kann zwar ein Abschleppunternehmen beauftragen, tritt aber wegen der Kosten in Vorlage und muss sie mühsam wieder einfordern oder gar einklagen.
Sinnvoll ist es, Fotos zu fertigen, auf denen das Verbotsschild, die Parkplatzsituation und das Autokennzeichen sichtbar ist (Zeuge wäre ideal). Dann lässt man den Störer anwaltlich abmahnen und fordert für den Wiederholungsfall die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe. Ein Gericht hatte entschieden, dass der „Parkplatzdieb“ für diese Unterlassungsaufforderung die Anwaltskosten übernehmen muss.
Übrigens kann man sich – etwa bei Restaurants/Läden/Dienstleistern mit dem Schild „Parkplatz nur für Kunden“ auch nicht damit herausreden, dass sie ja zu der fraglichen Zeit gar nicht geöffnet hätten.
Denn ein Gericht befand: wenn nicht geöffnet sei, könne man sich auch nicht als Kunden bezeichnen und dort parken!
Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.
Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf